Zu Beginn des 5. Schuljahres erfolgt im Rahmen der Lese-Rechtschreibförderung eine schulinterne Diagnostik, um das jeweilige Rechtschreibniveau der Schüler und Schülerinnen zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser Diagnose werden die Schüler und Schülerinnen mit besonderen Schwierigkeiten im Bereich der Rechtschreibung bis zum Ende der 6. Klasse in kleinen Gruppen mit entsprechendem Übungsmaterial gefördert. Ziel dieser Förderung ist es am Ende der Erprobungsstufe bei den Schülern und Schülerinnen ein einheitliches Niveau in der Lese- und Rechtschreibfähigkeit zu erreichen.
Zu Beginn der 5. Klasse können die Eltern einen Nachteilsausgleich beantragen, wobei ein Nachteilsausgleich in der Regel darin besteht, die Bewertung der Rechtschreibung aus der Benotung der Klassenarbeit herauszunehmen („Notenschutz“). Die Teilnahme an der Rechtschreibförderung ist für diese Schüler und Schülerinnen während der Erprobungsstufe verpflichtend.
Bei einer schweren Lese-Rechtschreibschwäche kann eine zusätzliche externe Beratung und Förderung zielführend sein. In Absprache mit der Deutschlehrkraft ist dann eine Beratung durch den Kinderarzt bzw. durch einen Kinder- und Jugendpsychiater ratsam, da eine therapeutische Unterstützung sehr hilfreich sein kann, um Defizite auszugleichen bzw. das Kind zu entlasten.
Wenn die Lese-Rechtschreibschwäche bis zum Ende der Erprobungsstufe fortbesteht und zusätzliche Fördermaßnahmen erforderlich sind, können die Eltern in den Klassen 7 bis 10 jährlich einen Nachteilsausgleich beantragen. Dieser kann nur in besonders begründeten Einzelfällen gewährt werden (LRS-Erlass: BASS 14-01 NR1).